Erwägungsgrund 41 32023R2405
Um den Markthochlauf von SAF, bei denen in absehbarer Zukunft voraussichtlich ein erheblicher Preisunterschied gegenüber konventionellen Flugkraftstoffen bestehen wird, zu fördern, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Luftfahrzeugbetreiber nach eigenem Ermessen die Verwendung von SAF im Rahmen von Treibhausgasminderungssystemen wie dem EU-EHS oder CORSIA geltend machen können, ohne die Senkung von Emissionen doppelt geltend zu machen. Luftfahrzeugbetreiber sollten die Verwendung von SAF einer Charge nicht im Rahmen mehrerer Treibhausgasminderungssysteme geltend machen dürfen. Flugkraftstoffanbieter sollten verpflichtet werden, Luftfahrzeugbetreibern kostenlos alle Daten über die Eigenschaften der an diese verkauften SAF zur Verfügung zu stellen, die diese benötigen, um ihren Berichtspflichten im Rahmen dieser Verordnung oder von Treibhausgasminderungssystemen nachzukommen.