Erwägungsgrund 21 32023R2405
Angesichts der Verwendung von Rohstoffen für Kosmetika und Futtermittel sollten Biokraftstoffe für die Luftfahrt, die keine fortschrittlichen Biokraftstoffe im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/2001 und keine aus den in Anhang IX Teil B der genannten Richtlinie aufgeführten Rohstoffen erzeugten Biokraftstoffe sind, und die von jedem Flugkraftstoffanbieter an den Flughäfen der Union angeboten werden, höchstens 3 % der für die Einhaltung des Mindestanteils an SAF, der gemäß dieser Verordnung an jedem Flughafen der Union bereitgestellt werden muss, bereitgestellten Flugkraftstoffe ausmachen.