Erwägungsgrund 13 32024R1106
Die Meldepflichten der Marktteilnehmer sollten auf ein Mindestmaß beschränkt werden, indem die erforderlichen Informationen nach Möglichkeit ganz oder teilweise mithilfe bestehender Quellen erfasst werden. Marktteilnehmer sind nicht in der Lage, Daten über organisierte Märkte problemlos zu erfassen oder zu melden. Daher sollten der Agentur Daten über organisierte Märkte von den einschlägigen organisierten Märkten oder von Dritten, die in ihrem Namen handeln, zur Verfügung gestellt werden.