Erwägungsgrund 34 32024R1106
Die Agentur sollte das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über ihre Tätigkeiten in Bezug auf grenzüberschreitende Untersuchungen unterrichten. Zu diesem Zweck sollte die Agentur dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Zusammenfassungen ihrer Untersuchungsberichte übermitteln. Diese Zusammenfassungen sollten in aggregierter und anonymisierter Form übermittelt und vertraulich behandelt werden, unter anderem im Hinblick auf die Notwendigkeit, den Zweck der betreffenden grenzüberschreitenden Untersuchungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zu schützen.