Erwägungsgrund 36 32024R1106
Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden, insbesondere das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sowie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden, und ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen auszulegen und anzuwenden.