Erwägungsgrund 25 32024R1106
Bislang sind die Mitgliedstaaten für die Überwachung und Durchsetzung von Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zuständig. Marktmissbrauchsverhalten ist zunehmend grenzüberschreitender Natur und betrifft oft mehrere Mitgliedstaaten. Durchsetzungsmaßnahmen gegen grenzüberschreitenden Marktmissbrauch können Herausforderungen hinsichtlich der rechtlichen Zuständigkeit mit sich bringen, wenn es darum geht, die nationale Regulierungsbehörde zu ermitteln, die am besten in der Lage wäre, die betreffende Untersuchung durchzuführen.