Erwägungsgrund 16 32024R1106
Damit die Datenübermittlung an die Agentur schneller und effizienter erfolgen kann, sollten die Informationen über RRM bereitgestellt werden, und der Betrieb von RRM sollte von der Agentur gemäß dieser Verordnung genehmigt werden. RRM, einschließlich der von der Agentur gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 registrierten, sollten die Anforderungen für die Zulassung erfüllen und mit dem Datenschutzrecht im Einklang stehen. Die Agentur sollte ein Register aller von ihr zugelassenen RRM führen. Die Agentur sollte befugt sein, in bestimmten Fällen eine entsprechende Zulassung zu entziehen, wobei die Verfahrensgarantien gemäß Artikel 14 Absätze 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/942 einzuhalten sind. Der Entzug einer Zulassung sollte eine Einrichtung nicht daran hindern, bei der Agentur eine neue Zulassung als RRM zu beantragen. RRM, die von der Agentur gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 registriert wurden und in der Liste der RRM der Agentur aufgeführt sind, sollten den Betrieb fortsetzen dürfen, bis die Agentur eine Entscheidung über die Zulassung gemäß Artikel 9a der vorliegenden Verordnung getroffen hat. RRM sollten über Mechanismen verfügen, die es ermöglichen, Transaktionsmeldungen effektiv zu prüfen. RRM können Marktteilnehmer in die Entwicklung solcher Mechanismen einbeziehen.