Erwägungsgrund 24 32024R1106
Ist ein Marktteilnehmer, der nicht in der Union ansässig oder niedergelassen ist, in der Union tätig, so sollte er einen Vertreter in der Union benennen. Der Vertreter sollte durch ein schriftliches Mandat des Marktteilnehmers ausdrücklich benannt werden, damit er befugt ist, in dessen Namen zu handeln. Die nationalen Regulierungsbehörden oder die Agentur sollten die Möglichkeit haben, sich hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen an den Vertreter zu wenden.