Erwägungsgrund 23 32024R1106
Es ist ein einheitlicher und strengerer Rahmen vonnöten, um Marktmanipulation und andere Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in den Mitgliedstaaten zu verhindern. Um die einheitliche Anwendung von Geldbußen in allen Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zu gewährleisten, sollte die genannte Verordnung geändert werden, um darin eine Liste von Geldbußen und Verwaltungsmaßnahmen, die den nationalen Regulierungsbehörden zur Verfügung stehen sollten, sowie eine Liste von Kriterien für die Festsetzung der Höhe dieser Geldbußen vorzusehen. Insbesondere sollte der Betrag der in einem bestimmten Fall zu verhängenden Geldbußen den in dieser Verordnung vorgesehenen Höchstbetrag erreichen können. Diese Verordnung schränkt jedoch nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten ein, im Einzelfall niedrigere Geldbußen vorzusehen. Sanktionen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sollten verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein und sollten der Art des jeweiligen Verstoßes unter Beachtung des Grundsatzes ne bis in idem Rechnung tragen. Bei der Festlegung und Veröffentlichung von Geldbußen sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankerten Grundrechte geachtet werden. Geldbußen und andere Verwaltungsmaßnahmen sind ergänzende Bestandteile eines wirksamen Durchsetzungsmechanismus. Eine harmonisierte Beaufsichtigung des Energiegroßhandelsmarkts erfordert ein kohärentes Vorgehen der nationalen Regulierungsbehörden. Es ist erforderlich, die nationalen Regulierungsbehörden mit angemessenen Ressourcen auszustatten, damit sie ihre Aufgaben erfüllen können.