Erwägungsgrund 30 32024R1106
Die Agentur sollte befugt sein, im Rahmen etwaiger erforderlicher Untersuchungen Vor-Ort-Inspektionen durchzuführen, Erklärungen einzuholen sowie durch einfaches Ersuchen oder durch Beschluss Auskunftsersuchen an die Personen zu übermitteln, die Gegenstand der Untersuchung sind, wenn die mutmaßlichen Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eine eindeutig grenzüberschreitende Dimension haben. Um die Wirksamkeit von Vor-Ort-Inspektionen zu gewährleisten, sollten die Bediensteten der Agentur und andere von der Agentur zur Durchführung der Vor-Ort-Inspektion ermächtigte oder benannte Personen befugt sein, Geschäftsräume, in denen möglicherweise Geschäftsunterlagen aufbewahrt werden, und Privaträume von Geschäftsführern, Führungskräften oder anderen Mitarbeitern von Unternehmen, die von einer Untersuchung betroffen sind, zu betreten. Untersuchungen von Privaträumen im Zuge von Vor-Ort-Inspektionen sollten jedoch von einem begründeten Beschluss der Agentur und der vorherigen Genehmigung durch eine nationale Justizbehörde oder ein nationales Gericht abhängig sein.