Erwägungsgrund 33 32024R1106
Am Ende jeder Untersuchung sollte die Agentur einen Untersuchungsbericht erstellen, der ihre Erkenntnisse und alle Belege, auf die sich diese Erkenntnisse stützen, enthält. Der Untersuchungsbericht sollte den nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten übermittelt werden, die ihrerseits unbeschadet ihrer ausschließlichen Zuständigkeit für die Feststellung, ob sich ein Verstoß ereignet hat, etwaige erforderliche Durchsetzungsmaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich der Verhängung von Geldbußen, gemäß dieser Verordnung und dem nationalen Recht ergreifen sollten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten alles in ihrer Macht Stehende tun, um für eine angemessene Weiterverfolgung der Untersuchungsberichte der Agentur zu sorgen.