Erwägungsgrund 31 32024R1106
Bei der Durchführung von Vor-Ort-Inspektionen und bei der Übermittlung von Auskunftsersuchen an die Personen, die Gegenstand der Untersuchung sind, sollte die Agentur eng und aktiv mit den einschlägigen nationalen Regulierungsbehörden zusammenarbeiten, die der Agentur die erforderliche Unterstützung gewähren sollten, auch wenn sich eine Person weigert, der Vor-Ort-Inspektion unterzogen zu werden oder die angeforderten Informationen bereitzustellen. Darüber hinaus sollten die Bediensteten der Agentur und andere von der Agentur zur Durchführung der Vor-Ort-Inspektion ermächtigte oder ernannte Personen im Zuge einer Vor-Ort-Inspektion befugt sein, die Geschäftsräume für den für die Vor-Ort-Inspektion erforderlichen Zeitraum zu versiegeln. Außer in hinreichend begründeten Fällen, sollte die Dauer der Versiegelung 72 Stunden nicht überschreiten. Darüber hinaus sollten die Bediensteten, die die Vor-Ort-Inspektionen durchführen, befugt sein, alle Informationen anzufordern, die für den Gegenstand und den Zweck der Vor-Ort-Inspektion von Belang sind.