Erwägungsgrund 26 32024R1106
Auch Marktmissbrauchsfälle mit mehreren grenzüberschreitenden Elementen, an denen in Drittländern niedergelassene Marktteilnehmer beteiligt sind, stellen für die Durchsetzung eine besondere Herausforderung dar. Die derzeitige Aufsichtsstruktur ist für das angestrebte Maß an Marktintegration nicht geeignet. Für grenzüberschreitende Fälle, in denen gemeinsame Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden und der Agentur derzeit komplizierte Regelungen erfordern und verschiedene Aufsichtssysteme nebeneinander existieren, gibt es noch keinen Mechanismus, der bestmögliche Aufsichtsbeschlüsse gewährleistet. Für diese Art von Marktmissbrauchsfällen, denen aufgrund ihrer unionsweiten Dimension nicht allein durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten begegnet werden kann, muss ein effizientes und wirksames Aufsichts- und Untersuchungssystem geschaffen werden.