Erwägungsgrund 35 32024R1106
Alle von der Agentur im Rahmen dieser Verordnung erlassenen Beschlüsse sollten der Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegen, einschließlich der Beschlüsse, mit denen die Agentur Zwangsgelder verhängt hat. Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die Überprüfung von Beschlüssen, die die zuständigen nationalen Behörden gemäß dieser Verordnung erlassen haben, wie etwa Genehmigungen durch nationale Justizbehörden oder nationale Gerichte im Rahmen der von der Agentur durchgeführten Vor-Ort-Inspektionen oder Behauptungen von Unregelmäßigkeiten im Rahmen nationaler Vorschriften über die Durchsetzung von Zwangsgeldern.