Erwägungsgrund 19 32024R1106
Die Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission sieht die Möglichkeit einer Teilnahme von Drittländern an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung der Union im Stromsektor vor. Da die Marktkopplungsbetreiber einen bestimmten Algorithmus für die optimale Zusammenführung von Geboten und Angeboten verwenden, kann es passieren, dass Handelsaufträge in einem Drittland erteilt werden, das an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung der Union teilnimmt, aber ein Vertrag für die Versorgung mit Strom zur Lieferung in der Union zustande kommt. Die Erteilung von Handelsaufträgen in Drittländern, die an der einheitlichen Day-Ahead-Marktkopplung und der einheitlichen Intraday-Marktkopplung der Union teilnehmen, und die zu Lieferungen in der Union führen kann, sollte unter die Definition von Energiegroßhandelsprodukten im Sinne der vorliegenden Verordnung fallen.