Erwägungsgrund 29 32024R1106
Ein Hauptkriterium für die Feststellung, ob ein Fall eine grenzüberschreitende Dimension hat, betrifft die Lieferung von Energiegroßhandelsprodukten in einer bestimmten Zahl von Mitgliedstaaten. Aus technischen Gründen gibt es jedoch Fälle, in denen es nicht möglich ist, den geografischen Ort der Lieferung von Energiegroßhandelsprodukten zu ermitteln. Wenn beispielsweise die Lieferung von Energiegroßhandelsprodukten in einer Gebotszone stattfindet oder stattfinden soll, die das Hoheitsgebiet oder Teile des Hoheitsgebiets von mindestens zwei Mitgliedstaaten auf dem Intraday- und Day-Ahead-Stromgroßhandelsmarkt umfasst, ist es nicht möglich, den genauen Ort dieser Lieferung innerhalb dieser Zone zu ermitteln. Das Gleiche gilt für Lieferungen von Energiegroßhandelsprodukten, die in Gasbilanzierungszonen stattfinden oder stattfinden sollen, die das Hoheitsgebiet oder Teile des Hoheitsgebiets von mindestens zwei Mitgliedstaaten umfassen. Um sicherzustellen, dass die Agentur in wirklich grenzüberschreitenden Fällen — im Gegensatz zu Fällen von ausschließlich nationaler Dimension — handelt, sollte die Lieferung von Energiegroßhandelsprodukten innerhalb einer Gebots- oder Bilanzierungszone, die das Hoheitsgebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten umfasst, als Lieferung in einem einzigen Mitgliedstaat betrachtet werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten jedoch weiterhin das Recht haben, die Einbeziehung der Agentur in Fällen mit grenzüberschreitender Dimension gemäß dieser Verordnung zu beantragen, sowie das Recht auf Widerspruch gemäß dieser Verordnung.