Erwägungsgrund 9 32024R1106
Organisierte Märkte, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Handel mit Energiegroßhandelsprodukten ausüben, bei denen es sich um Finanzinstrumente im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU handelt, sollten gemäß den Anforderungen der genannten Richtlinie ordnungsgemäß zugelassen werden.