Art. 51 32021D1764
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Natürliche Personen eines ÜLG sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem ÜLG, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder deren Rechtsstatus eigens mit einem ÜLG verknüpft ist. Diese Begriffsbestimmung lässt die Rechte aus der Unionsbürgerschaft im Sinne des Artikels 20 AEUV unberührt;
juristische Personen eines ÜLG sind juristische Personen eines ÜLG, die nach geltendem Recht dieses ÜLG gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in dem Hoheitsgebiet dieses ÜLG haben. Sollte die juristische Person lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder ihre Hauptverwaltung in dem ÜLG haben, wird sie nicht als eine juristische Person dieses ÜLG betrachtet, sofern sie nicht eine Tätigkeit ausübt, die tatsächlich und dauerhaft mit der Wirtschaft dieses ÜLG verbunden ist;
die Begriffsbestimmungen, die jeweils in den in Artikel 52 Absatz 1 genannten Abkommen über wirtschaftliche Integration festgelegt sind, gelten für die zwischen der Union und den ÜLG gewährte Behandlung.