Erwägungsgrund 11 32014L0051
Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den als delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV angenommenen technischen Regulierungsstandards sollten die Bedingungen für die konsequente Harmonisierung der Bestimmungen weiterentwickelt, spezifiziert und festgelegt werden, die in den vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Gesetzgebungsakten enthalten sind, wobei bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Akte ergänzt oder geändert werden. Hingegen sollten technische Durchführungsstandards, die als Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 AEUV erlassen werden, die Bedingungen für eine einheitliche Anwendung von Gesetzgebungsakten festlegen. Technische Standards sollten keine politischen Entscheidungen erfordern.