Erwägungsgrund 35 32014L0051
Um etwaige unerwünschte prozyklische Auswirkungen zu mindern, sollte die Frist für die Wiederbedeckung der Solvenzkapitalanforderung verlängert werden, wenn außergewöhnliche widrige Umstände vorliegen, darunter starke Einbrüche an den Finanzmärkten, ein anhaltend niedriges Zinsumfeld und Katastrophen mit schweren Folgen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beeinträchtigen, die einen wesentlichen Anteil am Markt oder an den betroffenen Geschäftsbereichen ausmachen, oder verbundene Geschäftsbereiche beeinträchtigen. Der EIOPA sollte es obliegen festzustellen, dass außergewöhnliche widrige Umstände vorliegen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten zu erlassen, in denen die Kriterien und die einschlägigen Verfahren festgelegt werden.