Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
Die von der EIOPA veröffentlichten Verzeichnisse der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten nicht detaillierter sein als nötig, damit solche Gebietskörperschaften nur dann wie Zentralstaaten behandelt werden, wenn die mit dem Engagement verbundenen Risiken in ihrem Fall den diesbezüglichen Risiken von Zentralstaaten gleichwertig sind.
Erwägungsgrund 41 32014L0051Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen