Erwägungsgrund 19 32014L0051
Die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sehen einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden vor. Ist eine nationale Aufsichtsbehörde in den in Rechtsakten der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Bereichen, in denen die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union eine Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung der nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden, sollte die zuständige ESA auf Ersuchen einer der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden den Behörden dabei helfen können, innerhalb der von der ESA gesetzten Frist, die allen in den einschlägigen Gesetzgebungsakten gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung trägt, eine Einigung zu erzielen. Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, sollte die ESA die Angelegenheit beilegen können.