Erwägungsgrund 21 32014L0051
In dieser Richtlinie sollten deshalb Sachverhalte benannt werden, bei denen unter Umständen eine verfahrens- oder materiell-rechtliche Frage der Einhaltung des Unionsrechts zu klären ist und die nationalen Aufsichtsbehörden die Angelegenheit möglicherweise nicht selbst regeln können. In einer solchen Situation sollte eine der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden in der Lage sein, die betreffende ESA mit dieser Frage zu befassen. Die ESA sollte gemäß der Verordnung zu ihrer Einrichtung und dieser Richtlinie vorgehen. Sie sollte in der Lage sein, den jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden vorzuschreiben, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen oder von Maßnahmen abzusehen, um die Angelegenheit zu regeln und die Einhaltung des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei dies für die jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden bindende Wirkung haben sollte. In den Fällen, in denen die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union den Mitgliedstaaten ein eigenes Ermessen einräumen, sollte die Ausübung dieses Ermessensspielraums durch die nationalen Aufsichtsbehörden nicht durch Entscheidungen einer ESA ersetzt werden, wenn die Ausübung dieses Ermessensspielraums dem Unionsrecht entspricht.