Erwägungsgrund 42 32014L0051
Um im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG ein harmonisiertes Vorgehen hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen zu gewährleisten, unter denen im Falle einer Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung eine Verlängerung der Frist für die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zulässig ist, sollte präzisiert werden, welche Bedingungen gegeben sein müssen, damit es sich um „außergewöhnlich widrige Umstände“ handelt. Der EIOPA sollte es obliegen festzustellen, dass derartige außergewöhnlich widrige Umstände vorliegen, und die Kommission sollte ermächtigt werden, Maßnahmen in Form delegierter Rechtsakte und von Durchführungsrechtsakten zu erlassen, in denen die Kriterien und die einschlägigen Verfahren im Fall der außergewöhnlichen widrigen Umstände festgelegt werden.