Erwägungsgrund 53 32014L0051
Die Anpassung der Komitologieverfahren an den AEUV, insbesondere an Artikel 290, sollte auf Einzelfallbasis erfolgen. Um den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen und die Anforderungen zu spezifizieren, die in den durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien festgelegt sind, sollte die Kommission ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Delegierte Rechtsakte sollten insbesondere erlassen werden zur Regelung der Einzelheiten in Bezug auf Governance-Anforderungen, Bewertung, aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegungspflichten, Bestimmung und Einstufung der Eigenmittel, die Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung (einschließlich etwaiger Folgeänderungen mit Blick auf die Kapitalaufschläge) und die Wahl der Methoden und Annahmen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen.