Erwägungsgrund 16 32014L0051
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieser Richtlinie sind die Arbeiten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines ersten Maßnahmenpakets zur Durchführung der Rahmenbestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG und die entsprechenden Konsultationen bereits weit fortgeschritten. Damit diese Maßnahmen frühzeitig zum Abschluss gebracht werden können, sollte es der Kommission während eines Übergangszeitraums erlaubt sein, die in dieser Richtlinie vorgesehenen technischen Regulierungsstandards nach dem für delegierte Rechtsakte geltenden Verfahren zu erlassen. Alle Änderungen dieser delegierten Rechtsakte und alle nach Ablauf des Übergangszeitraums zur Umsetzung der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen technischen Regulierungsstandards sollten gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 erlassen werden.