Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
Die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Krankenversicherungen sollte die nationalen Ausgleichssysteme widerspiegeln und auch Änderungen des nationalen Gesundheitsrechts berücksichtigen, da diese Aspekte einen grundlegenden Bestandteil des Versicherungssystems innerhalb der nationalen Gesundheitsmärkte ausmachen.
Erwägungsgrund 51 32014L0051Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen