Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)
Bei Beschlüssen hinsichtlich der vollständigen oder zeitweiligen Gleichwertigkeit des Solvabilitäts- oder Aufsichtssystems eines Drittlandes sollte die Kommission gegebenenfalls im Rahmen der Systeme dieser Drittländer bestehende Übergangsmaßnahmen sowie deren Anwendungsdauer und Beschaffenheit berücksichtigen.
Erwägungsgrund 48 32014L0051Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen