Erwägungsgrund 43 32014L0051
Zur Gewährleistung einer sektorübergreifenden Kohärenz und zur Beseitigung der Diskrepanz zwischen den Interessen von Unternehmen, die Kredite durch Verbriefung in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente umwandeln („Originatoren“ oder „Sponsoren“) einerseits, und den Interessen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die in derartige Wertpapiere oder Instrumente investieren andererseits, sollte die Kommission ermächtigt werden, im Zusammenhang mit Anlagen in neu gebündelte, verbriefte Kredite im Rahmen der Richtlinie 2009/138/EG Maßnahmen im Wege delegierter Rechtsakte zu erlassen, in denen nicht nur die Anforderungen, sondern auch die Folgen eines Verstoßes gegen diese Anforderungen festgelegt werden.