Erwägungsgrund 46 32014L0051
Aufgrund der Besonderheiten des Versicherungsmarktes sollte die Kommission befugt sein festzustellen, dass ein Drittland in Bezug auf die Berechnung der Anforderungen der Solvabilität auf Gruppenebene und der anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Erfüllung dieser Anforderungen gleichwertig ist, damit für faire Wettbewerbsbedingungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gesorgt ist, die in Drittländern niedergelassen sind, und zwar unabhängig davon, ob das Mutterunternehmen in der Union niedergelassen ist.