Erwägungsgrund 63 32014L0051
Trotz der bevorstehenden Anwendung der Richtlinie 2009/138/EG, insbesondere zum Zweck der Bewertung im Hinblick auf die Genehmigung interner Modelle, ergänzender Eigenmittel, unternehmensspezifischer Parameter, Zweckgesellschaften, das durationsbasierte Untermodul „Aktienrisiko“ und der Übergangsbestimmung zur Berechnung des besten Schätzwertes in Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen entsprechend einbezahlten Prämien für bestehende Verträge sollten die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG und 92/49/EWG des Rates und die Richtlinien 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (in ihrer Gesamtheit als „Solvabilität I“ bezeichnet) in der Fassung der in Anhang VI Teil A der Richtlinie 2009/138/EG aufgeführten Rechtsakte bis Ende 2015 gelten.