Erwägungsgrund 24 32014L0051
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sollten den für sie zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden nur solche Informationen bereitstellen müssen, die für die Zwecke der Aufsicht unter Berücksichtigung der Ziele der Aufsicht gemäß der Richtlinie 2009/138/EG von Belang sind. Informationen in Form einer nach Posten aufgeschlüsselten Auflistung der Vermögenswerte und andere Informationen sollten nur dann häufiger als einmal jährlich bereitgestellt werden müssen, wenn die zusätzlichen Kenntnisse, die die nationalen Aufsichtsbehörden zum Zwecke der Überwachung der finanziellen Gesundheit der Unternehmen oder zur Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen von Unternehmensentscheidungen auf die Finanzstabilität erlangen, den Aufwand, der durch die Ausarbeitung und Vorlage dieser Informationen entsteht, aufwiegen. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten befugt sein, nach der Bewertung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der mit dem Geschäft des Unternehmens verbundenen Risiken Beschränkungen dahin gehend einzuräumen, wie oft und in welchem Umfang Informationen vorzulegen sind, oder Beschränkungen zu gewähren, was die Verpflichtung angeht, die Vermögenswerte nach Posten aufgeschlüsselt zu melden, wobei dies nur für Unternehmen möglich ist, die gewisse Schwellen nicht überschreiten. Es sollte dafür gesorgt sein, dass die kleinsten Unternehmen Beschränkungen und Befreiungen in Anspruch nehmen können und dass diese Unternehmen nicht mehr als 20 % des Lebens- und Nichtlebensversicherungsmarkts oder des Rückversicherungsmarkts eines Mitgliedstaats ausmachen.