Erwägungsgrund 55 32014L0051
Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben können. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates sollte es möglich sein, diesen Zeitraum um drei weitere Monate zu verlängern, sofern es sich um besonders wichtige Bereiche handelt. Auch sollte es für das Europäische Parlament und den Rat möglich sein, die anderen Institutionen gegebenenfalls von ihrer Absicht zu unterrichten, keine Einwände zu erheben. Eine derartige frühzeitige Billigung delegierter Rechtsakte ist insbesondere dann sinnvoll, wenn Fristen einzuhalten sind, z. B. wenn im Basisrechtsakt ein Zeitplan für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission vorgegeben wird.