Erwägungsgrund 59 32014L0051
Bei der Berechnung der Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung sollten mit Risiken verbundene Forderungen an qualifizierte zentrale Gegenparteien wie derartige mit Risiken verbundene Forderungen im Rahmen der Kapitalanforderungen für Kredit- und Finanzinstitute im Sinne der Definition des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.575/2013 behandelt werden, vor allem im Hinblick auf die Unterschiede bei der Behandlung von qualifizierten zentralen Gegenparteien und anderen Gegenparteien.