Erwägungsgrund 52 32014L0051
Bestimmte gemäß Artikel 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geschaffene Durchführungsbefugnisse sollten durch geeignete Bestimmungen gemäß Artikel 290 AEUV ersetzt werden.
Bestimmte gemäß Artikel 202 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geschaffene Durchführungsbefugnisse sollten durch geeignete Bestimmungen gemäß Artikel 290 AEUV ersetzt werden.