Erwägungsgrund 14 32020L0262
Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Erstattungsfällen sollten die Mitgliedstaaten Verbrauchsteuern, die auf bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Waren gezahlt wurden, erstatten, sofern das Ziel dieser Richtlinie dies erfordert.