Erwägungsgrund 38 32020L0262
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, die ausschließlich in ihrem Gebiet erfolgen, eine besondere Regelung vorzusehen, oder zur Vereinfachung der Verfahren bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten zu schließen. Mitgliedstaaten, die keine Vertragsparteien von bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen sind, sollten nicht verpflichtet sein, einer besonderen Regelung, die im Rahmen einer solchen Vereinbarung vorgesehen wurde, zuzustimmen.