Erwägungsgrund 57 32020L0262
Um eine Phase der Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderung von Waren zu ermöglichen, sollte Mitgliedstaaten ein Übergangszeitraum zugestanden werden, innerhalb dessen eine solche Beförderung weiterhin unter Einhaltung der in der Richtlinie 2008/118/EG festgelegten Formalitäten zugelassen ist.