Erwägungsgrund 55 32020L0262
Es ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die der Versorgung von Schiffen und Luftfahrzeugen dienen, bisher keine geeignete gemeinsame Herangehensweise gefunden wurde.
Es ist zu berücksichtigen, dass in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren, die der Versorgung von Schiffen und Luftfahrzeugen dienen, bisher keine geeignete gemeinsame Herangehensweise gefunden wurde.