Erwägungsgrund 56 32020L0262
Hinsichtlich verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die für den Bau und die Instandhaltung von Grenzbrücken zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden, sollte es den betreffenden Mitgliedstaaten erlaubt sein, Maßnahmen zu erlassen, die von den normalen Vorschriften und Verfahren für vom Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren abweichen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.