Erwägungsgrund 40 32020L0262
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erworben und von diesen vom Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht, so sollten die Verbrauchsteuern nach dem Grundprinzip des Binnenmarkts im Mitgliedstaat des Erwerbs der verbrauchsteuerpflichtigen Waren entrichtet werden.