Erwägungsgrund 6 32020L0262
Die Durchführung bestimmter Formalitäten muss gewährleistet sein, wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren zwischen Gebieten, die zwar als Teil des Zollgebiets der Union gelten, aber vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen wurden, und Gebieten befördert werden, auf die die vorliegende Richtlinie anwendbar ist.