Erwägungsgrund 37 32020L0262
Um die Verfahren nach der vorliegenden Richtlinie an die in Artikel 335 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vorgesehenen anzugleichen und die Anerkennung alternativer Ausgangsnachweise im Abgangsmitgliedstaat zu vereinfachen, sollte eine Mindestliste standardmäßiger alternativer Ausgangsnachweise erstellt werden, die belegen, dass die Waren aus dem Gebiet der Union verbracht wurden.