Erwägungsgrund 2 32020L0262
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, müssen die Voraussetzungen für die Erhebung von Verbrauchsteuern auf Waren, die der Richtlinie 2008/118/EG unterliegen, harmonisiert bleiben.
Um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, müssen die Voraussetzungen für die Erhebung von Verbrauchsteuern auf Waren, die der Richtlinie 2008/118/EG unterliegen, harmonisiert bleiben.