Erwägungsgrund 11 32025L1892
Entlang der Lebensmittelversorgungsketten in der Union befinden sich Lieferanten und Käufer von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln weiterhin in unterschiedlichen Verhandlungspositionen. Dies ist insbesondere der Fall bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, da es sich dabei um unterschiedlich leicht verderbliche Waren handelt. Die Mitgliedstaaten sollten daher alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die zur Umsetzung der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Ziele für die Verringerung von Lebensmittelabfällen ergriffenen Maßnahmen nicht zu einer Schwächung der Verhandlungsposition der Lieferanten landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder zu einer Zunahme unlauterer Handelspraktiken gegenüber diesen Lieferanten führen, die gemäß der Richtlinie (EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des Rates verboten sind.