Erwägungsgrund 24 32025L1892
Gemäß der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“ umfasst die Sozialwirtschaft eine Reihe von Einrichtungen mit unterschiedlichen Geschäfts- und Organisationsmodellen. Diese Einrichtungen sind in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen tätig. Zu den drei wichtigsten Grundsätzen der Sozialwirtschaft gehört Folgendes: i) Vorrang des Menschen sowie des sozialen oder ökologischen Zwecks vor dem Gewinn, ii) Reinvestition aller Gewinne und Überschüsse oder des größten Teils der Gewinne und Überschüsse zugunsten ihrer sozialen oder ökologischen Zwecke und zur Durchführung von Aktivitäten im Interesse der Mitglieder oder Nutzer oder der Gesellschaft insgesamt, und iii) demokratische oder partizipative Führung. In diesem Zusammenhang können die sozialwirtschaftlichen Einrichtungen die Form von Genossenschaften, Gegenseitigkeitsgesellschaften, Vereinen — einschließlich Wohlfahrtsverbänden — und Stiftungen annehmen, und sie können religiöse und kirchliche Organisationen umfassen. Zu den sozialwirtschaftlichen Einrichtungen können außerdem privatrechtliche Einrichtungen gehören, bei denen es sich um soziale Unternehmen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt.