Erwägungsgrund 5 32025L1892
Angesichts der negativen Auswirkungen von Lebensmittelabfällen haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, Maßnahmen zur Förderung der Vermeidung und Verringerung von Lebensmittelabfällen zu ergreifen, und zwar im Einklang mit der am 25. September 2015 angenommenen Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und insbesondere der Zielvorgabe 12.3 im Rahmen der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG), bis 2030 die weltweiten Lebensmittelabfälle pro Kopf auf Einzelhandels- und Verbraucherebene zu halbieren und die entlang der Produktions- und Lieferkette entstehenden Lebensmittelverluste, einschließlich Nachernteverlusten, zu verringern. Mit diesen Maßnahmen wird darauf abgezielt, Lebensmittelabfälle in der Primärerzeugung, in der Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten zu vermeiden und zu verringern.