Erwägungsgrund 7 32025L1892
Mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geändert, indem Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2009/31/EG geologisch gespeichert wird, von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen wurde. Diese Änderung wurde jedoch nicht in die Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen, mit der die Richtlinie 2006/12/EG aufgehoben wurde. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird diese Änderung daher mit der vorliegenden Änderungsrichtlinie in die Richtlinie 2008/98/EG aufgenommen.