Erwägungsgrund 32 32025L1892
Da die von einem Hersteller zu entrichtenden finanziellen Beiträge die Kosten für die Abfallbewirtschaftung der Erzeugnisse, die dieser Hersteller auf dem Unionsmarkt bereitstellt, decken sollten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Zahlungen solcher Beiträge in mehr als einem Mitgliedstaat vermieden werden, wenn Erzeugnisse in der Union verkehren. Ein Hersteller sollte daher die Beiträge für die erweiterte Herstellerverantwortung für die Erzeugnisse entrichten, die er auf dem Markt eines Mitgliedstaats bereitgestellt hat, in dem diese Erzeugnisse voraussichtlich zu Abfall werden, mit Ausnahme der Erzeugnisse, die das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verlassen haben, bevor sie an Endnutzer verkauft oder zu Abfall werden.