Erwägungsgrund 49 32025L1892
Die Kommission wird einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für Textilien ausarbeiten und vorschlagen, der auf den laufenden Arbeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle beruht. Die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft sollten Kriterien für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, sowie für recycelte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe enthalten.